Offenkundigkeit
15.05.2020 14:15 AllgemeinAG Kamen (30 C 767/14 vom 9.1.2015):
„Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es kaum von einem Durchschnittsgeschädigten verlangt werden kann, eine derartig kontroverse Rechtssprechung wie in den prozessleitenden Schriftsätzen zitiert, umfassend und folgerichtig zu würdigen. Offenkundig erscheint eine Überhöhung des Honorars jedenfalls nicht gewesen zu sein, wenn die Beklagte hierzu selbst eine Klageerwiderung von 13 Seiten zu fertigen hatte.“
Das war böse. Aber gut.
Und erinnert an eine BGH-Entscheidung in einer Strafsache. Dort hatte das Landgericht ein Gutachten zu der Frage eingeholt, ob die vom Angeklagten verabreichte Giftmenge ausreichend war, das Opfer zu töten. War sie nicht, stellte der Gutachter fest, sie war um ca. das Tausendfache zu gering. Daraufhin wendete die Strafkammer den „Trottelparagraphen“ § 23 III StGB an. Dies gefiel dem BGH nun gar nicht, und er begründete dies durchaus charmant: Wenn schon die Sachkunde der Strafkammer nicht ausreiche, diesen Umstand zu erkennen, sondern sie sich der Hilfe eines Gutachters habe bedienen müssen, dann sei es mit der Offensichtlichkeit der Untauglichkeit des Tatmittels wohl nicht so weit her.
Substanziell widersprechen kann man diesem Argument wohl nicht.