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Mehrfache Anrechnung der Geschäftsgebühr

14:15
Vor einem grau-blauen Hintergrund sind Geldstapel mit Scribble Steinen, die das Wort "Fees" bilden, aufgestellt,.

RA X vertritt seinen Mandanten in einer kapitalanlagerechtlichen Sache und macht Ansprüche gegen den Emittenten A, den Vermittler B und die Bank C geltend. Bis hierhin nicht ungewöhnlich. A, B und C wollen nicht zahlen, sondern lassen sich verklagen – auch dies ist noch nicht ungewöhnlich.

Das mit der Klage befasste Landgericht möchte nun nur die Ansprüche gegen A verhandeln, weil es für die Ansprüche gegen B und C die Zuständigkeit eines anderen Landgerichts sieht. Ob dies ungewöhnlich ist, sei dahin gestellt, denn der hier interessierende Aspekt ist ein anderer:

X war außergerichtlich einheitlich tätig, hat also eine (1) Geschäftsgebühr verdient. Durch die Abtrennung entstehen nun aber zwei Verfahrensgebühren, weil die Ansprüche in zwei separaten Verfahren an zwei verschiedenen Gerichten verhandelt werden. X rechnete ab und dabei die Geschäftsgebühr auf eine der Verfahrensgebühren in voller Höhe an. Die andere Verfahrensgebühr blieb unangetastet. Die Rechtsschutzversicherung des Mandanten hätte die Geschäftsgebühr aber lieber auf beide Verfahren, sic: jeweils (in voller Höhe) angerechnet. Zentrales Argument: „Die“ Geschäftsgebühr ist auf jede Verfahrensgebühr anzurechnen, die aus demselben Gegenstand erwächst. Das AG Hannover gab der Versicherung Recht. Da sah der Anwalt nun aber nicht ein, denn eine mehrfache Anrechnung ist im RVG nicht vorgesehen, so dass sie zu unterbleiben hat. Das LG Hannover gab dem Anwalt Recht und verwies darauf, dass durch die Abtrennung eine gänzlich neue Verfahrensgebühr entstanden sei, auf die nicht angerechnet werden müsse. Das sah nun wiederum die Versicherung nicht ein und führte das Revisionsverfahren durch.

Alles falsch, hat der BGH nun entschieden (IV ZR 422/13 vom 24.9.2014), wobei das Berufungsurteil im Ergebnis Bestand hatte, aber eben mit anderer Begründung: Die Anrechnung müsse erfolgen, aber anteilig. Heißt: Auf die 1,3 Verfahrensgebühr ist nicht, wie ansonsten üblich, 50% der Geschäftsgebühr, somit eine 0,65-Gebühr anzurechnen, sondern eine 0,325, weil die Anrechnung in zwei Verfahren zu erfolgen hat, aber insgesamt nur 0,65 ausmachen muss. Bis hierhin dürfte es mühsam genug sein, die Kostenfestsetzung zu betreiben, wenn dem Rechtspfleger die BGH-Entscheidung nicht geläufig ist. Bei drei Verfahren, auf die aufgeteilt wird, ist die Auseinandersetzung dagegen in jedem Fall vorprogrammiert, wenn man seine Berechnung einreicht, die die Anrechnung einer Nullkommazweieinperiodesechs-Gebühr beinhaltet. Ein viertes Gericht macht es, rein mathematisch, wieder etwas einfacher – es sei denn, dass divergierende Streitwerte ins Spiel kommen …